Assessor jur. Detmar Hoeffgen                                 Kirchstr.51

                                                                                     55597 Wöllstein

                                                                                        

                                                                                              31.08.2011

An das                                            

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

76006 Karlsruhe 

Betrifft: Verfassungsbeschwerde

Hier: Missachtung der Rechtsweggarantie nach Art. 19 IV Grundgesetz durch Verweigerung der Zulassung zu einem Berufungsverfahren.

Hier: Urteil des Amtsgericht Alzey 111 Js 18691/08 

Das Landgericht Mainz verweigert mir das Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Amtsgerichts Alzey (3111 Js 18691/08) mit der Begründung, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß eingelegt. 

Zugrunde lag der Umstand, dass mein Drucker und damit auch mein Fax zum entscheidenden Zeitpunkt defekt waren. Ausdruck des Berufungsantrags und Versendung per Post war deshalb ebenfalls nicht möglich.

Das AG Alzey stellt einen elektronischen Briefkasten zur Verfügung ohne Hinweis darauf, dass die Eingänge in diesem Briefkasten nicht den Formerfordernissen einer Berufungseinlegung genügen.  

Wie mir das LG Mainz mitteilte,  ist dieser Weg der Berufungseinlegung in anderen Bundesländern durchaus möglich. Die Berufung kann nicht daran scheitern, dass ich im falschen Bundesland lebe. 

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird mit der Begründung abgelehnt, ich hätte ja bei Defekt meiner Faxanlage die Berufung direkt beim Amtsgericht in Alzey anbringen können.

Hier liegt ein Denkfehler vor!

Entscheidend ist, dass ich nicht wusste und auch als Normalbürger nicht wissen muss, dass ein offizieller e-mail “Briefkasten“ eines Gerichts nicht den Formerfordernissen der Berufungseinlegung entspricht.

Die beim Amtsgericht per e-mail eingegangene Erklärung, dass hier Berufung eingelegt wurde,  ist eindeutig und lässt keine andere Deutung zu. 

Es ist klar erkennbar, dass die Überprüfung des AG-Urteils mit allen Mitteln verhindert werden soll. Der Grund liegt auf der Hand:

Das o.a. Urteil, das ich überprüfen lassen will, strotzt nur so von Rechtsverstößen. Sowohl die Strafprozessordnung als auch das Strafrecht und insbesondere Verfassungsgrundsätze wurden bereits im Ermittlungsverfahren grob  missachtet. Meine diesbezüglichen Einwände, die ich  in der Hauptverhandlung vorgebracht habe, wurden  nicht einmal behandelt. 

 Sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Hauptverhandlung waren von vornherein auf „Verurteilung“ konzipiert, nicht auf „Rechtsprechung“.  

Eine Bearbeitung der Sache  nach Recht und Gesetz würde Sachverhalte offenkundig machen, die den beteiligten  Richtern m/w  und Staatsanwälten m/w, falls das Rechtsstaatsprinzip in Deutschland  noch gilt, Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugungen einbringen. 

Ich beantrage, das Landgericht Mainz zu verpflichten, die Berufung gegen das gegen alle Regeln der Rechtsordnung zustande gekommene „Urteil“ zuzulassen. 

Diese Verfassungsbeschwerde wird in der Webseite www.willkuerstaat.de veröffentlicht.

 

Das BVerfG hat noch Fragen und bedenken. Hier meine Antwort:

Assessor jur. Detmar Hoeffgen                                 Kirchstr.51

                                                                                     55597 Wöllstein                                                                          

          

                                                                                              23.11.2011

An das                                            

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

76006 Karlsruhe

Betrifft: AR 6051/11

Hier: Urteil des Amtsgericht Alzey 111 Js 18691/08

 

Sehr geehrte Frau Ingendaay-Hermann,

ich danke für die umfangreichen und komplizierten  Hinweise zur Zulassung einer  Verfassungsbeschwerde.

Ich werde meinen Antrag dennoch aufrechterhalten.

Es ist nicht genau auszumachen, ob überhaupt und ggf. wann meine Bemühungen um Klärung endgültig gescheitert sind, ob nach der Ablehnung durch den unzuständigen Richter van Krüchten (AG Alzey), die ablehnenden Bescheide des LG Mainz und des OLG Koblenz oder die Erklärung des BGH, dass er unzuständig sei, oder das Schweigen der Landgerichtspräsidentin auf meine (beiliegende) Beschwerde.

Daher kann eine Fristversäumnis nicht eindeutig festgestellt werden!

Es ist Allgemeinwissen, dass Rechtsregeln nur dann sinnvoll sind, wenn alle Seiten sie einhalten.

Da in diesem Fall (Amtsgericht Alzey 111 Js 18691/08) ganz wesentliche Rechtsvorschriften, Verfassungsgrundsätze wie auch Anstandsregeln* missachtet wurden, kann diese Verfassungsbeschwerde nicht einfach  technokratisch durch Abhaken von Listen bearbeitet werden.

Ich rüge, dass mir der Rechtsweg gemäß Artikel 19 GG verlegt wird. Die Einzelheiten habe ich in meinem Antrag vom 31.8.2011 bereits dargelegt.

Ich wiederhole den Antrag, die Justiz in  Mainz zu verpflichten, die Berufung gegen das gegen alle Regeln der Rechtsordnung zustande gekommene „Urteil“ zuzulassen.

Falls Ihr Haus  meiner Beschwerde nicht stattgeben will, bitte ich um die Angabe der Entscheidungsgründe, damit ich die Sache substantiiert dem zuständigen europäischen Gerichtshof vortragen kann.

Dieser Schriftsatz wird in der Webseite www.willkuerstaat.de veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen

D.Hoeffgen 

* Mir ist bewusst, dass „Anstand“ kein juristischer Begriff ist, deshalb haben viele Juristen auch keinen Bezug dazu. Aber der Begriff gehört zu unserer Kultur, Erziehung und zum friedlichen Zusammenleben. 

 
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