| Assessor jur. Detmar
Hoeffgen Kirchstr.51 55597 Wöllstein Tel.:06703-3038-69 d.hoeffgen@online.de 24.02.2009 An die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Strafanzeige nach § 158 StPO gegen die Erste Strafkammer des Landgerichts Mainz wegen RechtsbeugungAnlässlich des genau halbjährigen Jubiläums der Rechtsbeugung 3111 Js 18691/08 erstatte ich Strafanzeige- und stelle, soweit erforderlich Strafantrag- wegen folgenden Tatbestandes: (Dieses Verfahren hätte in einem Rechtsstaat längst von Amts wegen eingeleitet werden müssen) Mit der Beschwerdeentscheidung vom 18.12.2008 Aktenzeichen 1 Qs 190/08 hat das Beschwerde-Gericht die Beweismittelsicherung des Amtsgerichts Mainz (Richterinnen Clemens und Ballhausen) bestätigt. Diese Bestätigung ist aus mehren Gründen fehlerhaft und erfüllt den Straftatbestand der Rechtsbeugung: Beweismittelsicherung erfordert die vorherige Bewertung als „verhältnismäßig". Der angebliche, bis heute unsubstantiiert behauptete Vorwurf der Beleidigung eines Rechtsanwalts Witt aus Heidelberg rechtfertigt keinesfalls eine Beschlagnahme sämtlicher Computer eines gesamten Haushalts. Das braucht wegen der innewohnenden schlichten Logik bei normal denkenden Menschen nicht näher erläutert zu werden. Mit Beschluss vom 20.1.2009 hat die Kammer die vorgenannte Entscheidung bestätigt und damit klargemacht, dass sie die Rechtsbeugung der Staatsanwältin Hook und der Richterinnen Clemens und Ballhausen zu decken gewillt ist. Hier wird expressis verbis vorgetragen, dass die Prozessvoraussetzungen für ein Strafverfahren durch die Strafanzeige der Rechtsanwältin Lembach der Kanzlei Witt–Nittel aus Heidelberg vom 13.6.2008 gegeben seien. (Beschluss vom 20.01.2009) Völlig missachtet wurde dabei der Umstand, dass § 380 der Strafprozessordung (das Sühneverfahren) eine unumgängliche Prozessvoraussetzung für die Durchführung eines Beleidigungsverfahrens ist. In der Tatsache, dass bereits diese Möglichkeit der „Erledigung" des Streits verwehrt wird, befindet sich bereits der Straftatbestand der Rechtsbeugung. (Dreher/Tröndle : Schon in der Leitung eines Verfahrens kann die Rechtsstellung einer Partei verschlechtert oder verbessert werden, dadurch ist die Tat vollendet. RG 57,31) Des weiteren wird mir seit ebenfalls 6 Monaten das rechtliche Gehör verwehrt. Mir ist bis heute meine angebliche Verfehlung nicht konkret vorgehalten worden. Mittlerweile zweifel ich an der Existenz der Strafanzeige überhaupt! Die Tatsache, dass gegen die Staatsanwältin Hook und die Richterinnen Clemens und Ballhausen von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung eingeleitet wurde (StA Mainz Az 3113 Js 32698/09 OStA Brandt) beweist, dass zumindest ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben ist. Wenn jetzt die Beschwerdekammer nach Kenntnisnahme der ausgetauschten Argumente, insbesondere des Hinweises auf die völlig irre „Unverhältnismäßigkeit", die Handlungsweise der vorgenannten Justizpersonen für rechtens erklärt, so liegt hier der Anfangsverdacht auf Rechtsbeugung erst recht vor. Es ist für mich, als wacher Volljurist, völlig klar, dass hier informell eine „Schutzgemeinschaft kriminellen Justizpersonals" existiert. Diese Schutzgemeinschaft hat sich bereits bei der „Versenkung" der Strafanzeige gegen die Staatsanwältin Dietrich gebildet. (Siehe meine Webseite www.detmar-hoeffgen.de ) Das ist schlappe 8 Jahre her! Und keine Lösung in Sicht! Das alles ist den „anständigen" Richtern m/w und Staatsanwälten m/w in der rheinland-pfälzischen Justiz nicht verborgen geblieben. (Ich bezweifle keine Sekunde, dass es die gibt) Wie mögen die sich wohl fühlen, wenn sie vom Normalbürger in denselben Topf geworfen werden. Eine derartige „Schutzgemeinschaft" ist, und das will ich ausdrücklich erwähnen, bei der Polizei nicht denkbar. In vielen Gesprächen durfte ich feststellen, dass die „Gesetzestreue" bei der Polizei eine Frage der Ehre ist! Unterschrift
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