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Seiten 2 bis 6 enthalten Ausführungen, die belegen sollen, dass in dieser Sache die Rechtsmittelvorschriften nicht gelten! Der letzte Absatz bedeutet, dass der Angeklagte Hoeffgen schuldig ist, alle die formalrechtlichen Finessen nicht gewusst zu haben, für die die Kammer des Oberlandesgerichts die Seiten 2-6 dieses Beschlusses vollgeschrieben hat. Er hat sich einfach darauf verlassen, dass ein vom Amtsgericht eingerichteter e-Briefkasten auch geleert wird. Startseite Meine darauf folgende Rechtsbeschwerde |