| Assessor jur. Detmar
Hoeffgen Kirchstr.51 55597 Wöllstein Tel.:06703-303869 22.10.2010 Amtsgericht Alzey Schlossgasse 32 55232 Alzey Betr.: 3111 Js 18691/08 .aCs Hier: Berufungsbegründung Das Urteil wurde nach § 267 Abs.4 StPO abgekürzt. Es bedarf aber einer wichtigen Ergänzung: Der „in seiner Ehre Verletzte" RA Hans Witt aus Heidelberg ist trotz Ladung zum Termin nicht erschienen. Er hat auch keine Vertretung geschickt. Das ganze scheint ihm nach 2 Jahren nicht mehr allzu wichtig zu sein! Meine Einwände gegen die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens, die ich sowohl mehrfach schriftsätzlich (z.B. in der Einspruchsbegründung vom 24.7. 2009, besonders aber im Schreiben vom 27.6.2010) wie auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, wurden bisher einfach ignoriert. Eine Begründung für diese Nichtbeachtung wurde mir nicht mitgeteilt! Meine Verteidigung wurde und wird immer noch behindert, indem mir der Zugang zu meinen Aufzeichnungen, die sich auf den Festplatten befinden, verwehrt wird. Meine diesbezüglichen Anträge und Einwendungen wurden nicht einmal beachtet, geschweige denn behandelt. Eine Begründung für diese Nichtbeachtung wurde mir nicht mitgeteilt! Zu dieser Problematik hat sich das Bundesverfassungsgericht geäußert: Zitat: Das Recht auf Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren gehören zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Der Angeklagte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen" (BVerfGE 26, 66 ff.). Zu der mündlichen Verhandlung war auf meinen Antrag der Zeuge Die Behauptung, ich hätte den Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Rechtsfolgenseite beschränkt, ist unzutreffend. (Urteil Seite 7 unter III, 2. Absatz) Auf keinen Fall habe ich die gegen mich erhobenen Vorwürfe eingeräumt. Vielmehr habe ich in meiner Einspruchsbegründung vom 24.9. 2009 die deutlichen Formulierungen, die ich verwendet habe und die als „Beleidigung" eingestuft wurden, als aus dem Gesichtspunkt der „Wahrnehmung berechtigter Interessen" gerechtfertigt dargestellt. Es handelt sich nicht nur um mein persönliches Interesse, das darin besteht, dass der „Beleidigte" Rechtsanwalt Witt mich mit den erschlichenen Titeln nicht weiter drangsaliert, sondern es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die vertrauensseligen Bürger dieses Staates ganz allgemein vor Prozessbetrügern gewarnt werden. Die Masche, (die Klage aus abgetretenem Recht, wobei der Kläger plötzlich zum Zeugen gemacht wird), sollte jedem Beklagten bekannt gemacht werden! Im Einzelnen zum Strafbefehl vom 9.6.2009, auf den sich das Urteil bezieht: Fall 1: Die einzig angewandte Strafvorschrift ist der § 185 StGB Beleidigung. An dieser Stelle weise ich darauf hin, dass die Strafanzeige des RA Witt auch den Vorwurf der Verleumdung beinhaltet. Das wurde von der Staatsanwaltschaft unterschlagen, weil dann der Wahrheitsgehalt meiner Vorwürfe hätte erörtert werden müssen!Zum Tatbestand des § 185 gehört der Vorsatz des Täters, die Ehre des anderen zu verletzen. Ehrenschutz kann nur der beanspruchen, dessen Handlungen nicht von der Gesellschaft als ehrlos und deshalb verwerflich anzusehen sind. Verwerflich ist, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonders hohem Maße zu missbilligen ist. Es bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass ein Prozessbetrug, unmittelbar oder mittelbar begangen von einem Organ der Rechtspflege, also einem Rechtsanwalt, von der Gesellschaft in besonders hohem Maße missbilligt wird. Die Qualifizierung als gewissenlos, skrupellos und niedrig entspricht hier dem allgemeinen Sprachgebrauch. Ich habe also nicht die Ehre des RA Witt angegriffen, sondern seine Handlungen in einem bestimmten Rechtsfall beurteilt. Zur Rechtsfolge: Die Vorschrift droht bei einfacher Beleidigung eine Haftstrafe von einem Jahr pro Fall an, nicht zwei Jahre, wie das Gericht meint. (Seite 6, III, erster Absatz)Beweis: der Wortlaut des § 185 StGBWenn die Formulierung „tat- und schuld angemessen" (Seite 7,3.Absatz) nicht zur hohlen Phrase verkommen soll, muss folgerichtig entweder der Tagessatz oder aber die Anzahl der Tage halbiert werden. Das Ganze ist nicht dazu geeignet, das Vertrauen in die Richterschaft zu stärken. Fall 2: Der Zeuge Grünbacher hat kein Urteil erfochten. Er hat lediglich die Rechtskraft des fehlerhaften Urteils, das der RA Witt „erfochten" hat, zur Vollstreckung gegen mich genutzt. Bei genauem Lesen ist das auch offenkundig. Grünbachers Funktion in der Kanzlei war, wie er selbst bezeugte, nur die des Vollstreckers. Ich habe darauf hingewiesen, dass die menschenverachtenden Urteile des Volksgerichtshofs wegen der ihnen innewohnenden Rechtskraft erst über 50 Jahre nach Ende des Dritten Reichs aufgehoben worden sind.(durch Gesetz vom 25.8.1998)Ich will auf die Aufhebung des Zivilurteils gegen mich nicht so lange warten müssen. Fall 3: Die Anschuldigung der Zeugin Geis ist frei erfunden. Ich rege an, dem Ursprung der Anschuldigung nachzugehen. Da, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, zwischen der Frau Geis und mir keine Veranlassung zu gegenseitigen Angriffen bestand, ist zu ermitteln, warum Frau Geis mich fälschlich beschuldigt. Was hat man ihr dafür versprochen? Wem wollte sie einen Gefallen erweisen und warum? Ich vermute mindestens eins der Motive in Beziehungskisten innerhalb des Justizpersonals. Vielleicht wurde auch festgestellt, dass die Beleidigung alleine für eine Verurteilung nicht ausgereicht hat, sodass noch ein Offizialdelikt gebraucht und deshalb produziert wurde.Die ganze Inszenierung ist derart plump und von der Formulierung „grüne Mülltonne" her so weibisch, dass sogar das Gericht Zweifel bekam. Es hat die Zeugin nicht beeidigt, obwohl ich das beantragt habe. Das Gericht hat damit recht gehandelt, sonst wäre in einem weiteren Meineid zu ermitteln! Falls die Ermittlungen nicht von Amts wegen eingeleitet werden, werde ich Anzeige erstatten. Ich hatte im Vorfeld bereits auf RiStBV Ziffer 232 (Schreiben vom 27.6.2010) hingewiesen, in denen angegeben wird, wie genau in solchen Fällen von Amts wegen zu verfahren ist. Das Gericht hat diese Vorschrift, wiederum ohne jede Begründung, außer acht gelassen. Einziehung der Computer: Die Begründung zur Einziehung der Computer (Seite 7 unten), ist absolut unlogisch. Computer gehören heute zu den Gegenständen des normalen Haushalts und enthalten regelmäßig Daten und Angaben, die die Mitglieder dieses Haushalts gemeinsam nutzen. Mit derselben Logik hätte das Gericht mein Telefon einziehen können, weil ich damit angeblich eine Justizperson beleidigt habe und selbstverständlich die Gefahr besteht, dass ich das mit demselben Telefon wieder tue.§ 74 StGB ist eine Kann-Vorschrift. Sie ist nur bei vorsätzlichen Straftaten anzuwenden. Dass hier kein Vorsatz vorliegt, habe ich oben unter Fall 1 ausgeführt.Die Anwendung ist mit § 74b StGB zwingend verknüpft, d.h., dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbedingt beachtet werden muss. StGB §74b: (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter trifft, außer Verhältnis steht. Diese Vorschrift wurde nicht einmal ansatzweise beachtet. Ich beantrage, mich vom Vorwurf der Beleidigung nach §185 StGB freizusprechen und mir die beschlagnahmten Computer auszuhändigen. Weil in dieser Sache m.E. elementare rechtsstaatliche Grundsätze missachtet wurden, beantrage ich die Zulassung weiterer Rechtsmittel, falls das Berufungsgericht nicht abhilft. Insbesondere will ich klären lassen, ob der staatliche Strafanspruch derart missdeutet werden kann, wie es hier geschehen ist. |