Ass.jur. Detmar Hoeffgen Kirchstr.5155597 Wöllstein 15.5.2011
Bundesgerichtshof 2.Strafsenat 76125 Karlsruhe
2 ARs 144/11 Amtsgericht Alzey 3111 Js 18691/08
Sehr geehrter Herr Dr. Berger, es irritiert mich sehr, dass die Bundesanwaltschaft zur Frage der formalen Zulässigkeit eines Berufungsbegehrens gegen das Urteil eines Amtsgerichts eingeschaltet wird. Ich gehe davon aus, dass es sich hier einen Irrtum handelt. Dass der Strafvorwurf „Beleidigung“ als materieller Straftatbestand nicht in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts fällt, müsste eigentlich dem LG Mainz wie auch dem OLG Koblenz bekannt sein. Wegen der besonderen Peinlichkeit des ganzen Verfahrens will hier offenbar niemand entscheiden. Da offenbar mein Berufungsbegehren bezüglich des Delikts „Beleidigung eines RA“ beim BGH, also bei Ihnen, an der falschen Stelle ist, beantrage ich, es an die zuständige Instanz zu leiten. Die von mir eingelegte Berufung wird aus formalen Gründen zurückgewiesen, wobei ein gravierender Denkfehler gemacht wird. Als normaler Bürger vertraue ich darauf, dass eine offizielle e-mail-Adresse auch gilt, also eine Berufung auf diesem Weg wirksam eingelegt werden kann! Das wird mit viel Aufwand auf vielen vollgeschriebenen DIN A 4 Seiten bestritten. In anderen Bundes-ländern geht es!! Dann wird mir die Wiedereinsetzung verwehrt, ebenfalls mit vielen vollgeschriebenen Seiten, sodass eine Überprüfung des Urteils nicht stattfinden kann. Auf diese Weise soll ein Urteil zur Rechtskraft gebracht werden, das weder zulässig ist noch eine Schuld erkennen lässt, die einen staatlichen Strafanspruch begründet. Ich möchte derzeit nicht davon ausgehen müssen, dass sich der BGH sowie die Bundesanwaltschaft bewusst daran beteiligen, eine Berufung gegen ein Urteil zu verhindern, welches das erbärmlichste Strafrechtsverfahren sowohl im Ermittlungsbereich wie auch im Urteil selbst darstellt, das mir je vorgekommen ist. Falls die Strafprozessordnung noch gilt, muss dieses Verfahren wegen Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzungen gekippt werden. Das allerdings ist von Amts wegen zu prüfen und bedarf keiner Berufung. Die Berufungsverhandlung wird ein unglaubliches Ausmaß an Infamie, Rechtswidrigkeiten, Missachtung der Strafprozessordnung, vorsätzliche Rechtsbeugungen etc. der StA Mainz wie auch des AG Alzey zutage fördern, sodass wegen des Rechtsstaatsprinzips die Justiz nicht mehr an diversen Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Richter m/w und Staatsanwälte m/w vorbei kommt. Das soll offenbar seitens der Justiz unbedingt verhindert werden Da die ganze Sache in meiner Webseite www.willkuerstaat.de bereits seit fast 3 Jahren öffentlich diskutiert wird, habe ich dieses Schreiben dort eingestellt. Falls Ihr Haus nicht abhelfen will oder kann, werde ich mich an das Bundesverfassungsgericht und weiter an den Europäischen Gerichtshof wenden, da mein Grundrecht der Rechtsweggarantie nach Art. 19 GG verletzt ist. Der Rechtsweg ist ja wohl ausgeschöpft. Ich lege die Berufungsbegründung nochmals bei, sodass Sie meine Ausführungen problemlos nachvollziehen können. Mit „Rechtsstaat“ hat das alles jedenfalls nichts zu tun! Mit freundlichen Grüßen D.Hoeffgen Anlagen Berufungsbegründung |
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