| Geschätzte Leser,
18.11.11 die Justiz wir immer dreister. Die Strafprozessordnung ist zunehmend ausgesetzt!! Der normal-intelligente Bürger kann sich im Internet längst davon überzeugen, dass in ausgesuchten Fällen, wenn besondere Interessen auf dem Spiel stehen, (in meinem Fall ist es das Interesse des Ex-Chefs der Staatsanwaltschaft Mainz, Klaus Puderbach, mich niederzumachen), die Rechtsordnung beliebig ausgesetzt wird. So kann der normal-intelligente Bürger jetzt auch noch wahrnehmen, dass die Veröffentlichung im Internet die Verantwortlichen gar nicht stört, weil sie im Internet noch gar nicht angekommen sind.Es hat gar keinen Sinn, juristisch zu argumentieren, wenn die Justiz die eigenen Regeln nicht beachtet. Das ist die probate Zermürbungsstrategie, die im Dritten Reich und in der DDR erfolgreich angewandt wurde. Viele der Opfer, die dem Druck nicht standhalten konnten, und die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eigentlich als Berufungsbeteiligte erscheinen müssten, sind unter dem grünen Rasen. Todesursache unklar!? Es ist doch wohl ein mieser Witz, dass wir Bürger dafür kämpfen müssen, dass die Justiz die Gesetze einhält. Wann fällt das eigentlich als „Witz" überhaupt auf??Das ist eine Frage an die unabhängige!! Presse!? Liebe Freunde, wir würden wesentlich einfacher leben, wenn wir diesen Staat als Bananenrepublik abhaken würden. Wenn wir die Verarsche akzeptieren würden. Aber es ist bis auf weiteres unsere Republik, und wenn wir diese Entartung nicht bekämpfen, haben wir versagt, und nicht irgendjemand anderes. Das sollte uns so klar sein, wie es den Widerständlern der Weißen Rose oder anderen Widerständlern auch klar war! Der depperte Michel begreift das nicht, also müssen wir für ihn einstehen.
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| Assessor jur. Detmar
Hoeffgen Kirchstr.51 5.11.2011 Amtsgericht Alzey Direktor Ludemann Schlossgasse 32 55232 Alzey Betr.: 25 C 33/06
Sehr geehrter Herr Ludemann, in vor bezeichneter Angelegenheit wurde mir mit Schreiben vom11.10.2011 von der Richterin Carmen Hensgen mitgeteilt, dass eine Richterin (wohl als iudex ad quem) über den Befangenheitsantrag befinden sollte. Jetzt bekomme ich ein Schreiben vom 19.10.2011, aufwendig amtlich zugestellt am 21.10.2011, dem der iudex a quo, also Richter Hartmann, über den gegen ihn selbst gerichteten Befangenheitsantrag befindet. Selbstverständlich weist er meine Einwände zurück. Was sonst! Das ist doch ein Witz!! Der Devolutiveffekt eines Rechtsmittels, also die Vorlage der Sache zum höheren Gericht, scheint in Alzey unbekannt zu sein! Das hat der Richter van Krüchten im Verfahren 3111 Js 18691/08.Cs AG Alzey auch gemacht, als er mein Berufungsbegehren gegen sein Urteil wie auch meinen Antrag auf Wiedereinsetzung selbst zurückgewiesen hat. Er hatte dazu gar keine Legitimation! Aber er hat damit eine Entscheidung vorgegeben, die weder vom LG Mainz noch vom OLG Koblenz korrigiert wurde und bis zum BGH gehalten hat. Niemand wollte, obwohl das Gesetz es zwingend erfordert, abweichen. Die ganze mühevolle Arbeit der Gerichte, mir weiszumachen, dass die Ablehnung der Berufung rechtskonform ist, wird mit einer einzigen Sentenz zur Makulatur: Der "Justizgewährungsanspruch" Art. 19 IV 1 GG (formelles Hauptgrundrecht) "umfasst nicht nur den Zugang zu den Gerichten, sondern gewährleistet auch, dass dieser Zugang nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird und dass die Sache binnen angemessener Zeit entschieden wird. Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht gefordert. Das Verfahren 3111 Js 18691/08.Cs AG Alzey ist gewiss nicht das Größte, aber bestimmt ist es eins der Niederträchtigsten und Erbärmlichsten der rheinland-pfälzischen Rechtsgeschichte. Die Tatsache, dass in der Kanzlei des Antragstellers in dieser Farce, des RA Witt aus Heidelberg, nicht nur der Kanzleipartner RA Nittel, sondern auch offenbar sämtliche Mitanwälte incl. der eigenen Ehefrau von der Fahne gegangen sind, zeigt, dass die Gerechtigkeit in einer anderen Instanz angesiedelt ist als in der Justiz.Ich beantrage, die Anträge des RA Hans Witt aus Heidelberg allesamt wegen Rechtsmissbrauchs zurückzuweisen. Das Amtsgericht Alzey macht sich sonst zum Büttel! |
| Befangenheitsantrag abgelehnt! Hier meine Replik: |
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Assessor jur. Detmar Hoeffgen Kirchstr.51 55597 Wöllstein 1.12.2011 Amtsgericht Alzey Direktor Ludemann Schlossgasse 32 55232 Alzey Betr.: 25 C 33/06 Hier: Beschluss der Richterin Blüm vom 8.11.2011 Sehr geehrter Herr Ludemann, Ich werde den Beschluss nicht akzeptieren und bleibe bei meiner Ablehnung des Richters Hartmann wegen Parteinahme. Ich erweitere meine Ablehnung auf die Richterin Blüm. Begründung: Wenn ein Richter einem Verfahrensbeteiligten eine Empfehlung unter Angabe des Gesetzes wie sogar des geeigneten Paragraphen gibt, muss man mit logischem Verstand darin eine Parteinahme sehen. Wenn eine Richter in dann diese Parteinahme noch verteidigt und dazu den § 139 ZPO (prozessleitenden Maßnahmen) zitiert, gehe ich davon aus, dass auch hier ein ganz bestimmtes Ziel, nämlich das „Niederknüppeln" meiner Person verfolgt wird.Der § 139 ZPO legt den Gerichten ganz dringend nahe, bei prozessleitenden Maßnahmen auch nur den Anschein irgendeiner Parteinahme zu vermeiden. Hier wurde sogar, nach dem Motto: „Klappt das eine nicht, versuch das andere" die Gegenseite geradezu mit der Nase draufgestoßen, wie sie weiter verfahren soll. Die freudige Aufnahme dieses Hinweises vom Antragsteller Witt zeigt das ganz deutlich. Zitat aus dem Schreiben des Witt, der sich zu dem Befangenheitsantrag mit Schreiben vom 4.11.11 geäußert hat: Die Anordnung eines Ordnungsgeldes ist anhand des vorliegenden Schreibens (gemeint ist mein Antrag vom 28.9.11) dringend geboten, da der Antragsgegner offenkundig nach wie vor uneinsichtig ist.Ganz offensichtlich will Ihr Amtsgericht auch in dieser Sache die Interessen des RA Witt aus Heidelberg vertreten, was es ja im Fall der „Beleidigung", ( 3111 Js 18691/08.Cs AG Alzey) bereits getan hat. Inwieweit auch im vorliegenden Fall der Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist, werde ich sorgsam prüfen.Ich beantrage, unter der Beachtung der Argumentation aus meinem Schreiben vom 31.08.2011, die Anträge des Witt zurückzuweisen. Es muss begriffen werden, dass eine Vereinbarung ihre Gültigkeit verliert, wenn eine Seite die der Vereinbarung zugrundeliegende Friedenspflicht verletzt. Weiter muss begriffen werden, und vom Gericht von Amts wegen beachtet werden, dass ein auf tatsächliche Unmöglichkeit gerichteter Antrag zurückzuweisen ist. Ohne den rechts- und verfassungswidrig beschlagnahmten PC kann ich dem Begehren aus dem Antrag nicht nachkommen.Ich finde es sehr bedauerlich, dass ausgerechnet das AG Alzey mit haarsträubenden richterlichen Fehlentscheidungen in den Focus der Öffentlichkeit gerät. Mit freundlichen Grüßen D.Hoeffgen |
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